Streaming Portale - legal oder illegal?

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  • Weil das Urhebergesetz was bzgl Streaming angeht sehr schwammig formuliert und eine Grauzone ist, kann man das nicht genau sagen zumindest nicht, wenn man sich Streams "nur" anguckt.
    Es gibt zwei Arten von Streaming. Live-Stream und On-Demand-Stream. Live-Stream sind z.B. Fußballübertragungen von ARD oder ZDF während eines Fußballturniers, die im Internet abrufbar sind. Man hat da jedoch keine Möglichkeit vor- oder zurückzuspulen, da dass nichts anderes ist als sich eine Fußballübertragung auf dem Fernseher anzuschauen.
    Beim On-Demand-Stream ist das Spulen jedoch möglich. Hierbei werden Daten temporär im Cache gespeichert. Das heißt sie werden gelöscht, sobald der Rechner neugestartet oder der Cache geleert wird. Und da liegt wohl das Hauptproblem, dass diese Daten eben nur temporär gespeichert werden. Das UrhG sieht die Speicherung zwar als Rechtsverletzung an, aber wenn man sich § 44a näher anschaut, steht im Paragraphen, dass das Nutzen von Streams legal ist, da diese Daten nun mal flüchtig sind.
    Dies gilt wohl gemerkt natürlich nur, wenn man als Nutzer diese Stream benutzt, nicht wenn man selber als Streambetreiber aktiv ist.
  • Streams sind illegal:

    chip.de/news/Kino.to-Urteil-An…st-strafbar_53541632.html

    Dies könnte sich nun Ändern, nachdem das Amtsgericht Leipzig entschied, dass das Betrachten eines solchen Video-Streams "dem Grunde nach" einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstelle. Dementsprechend drohen bei entsprechenden Taten künftig wohl zivil- und strafrechtliche Verfahren mit Geldbußen, Schadensersatzforderungen und Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.


    Wobei der Artikel von 2011 kam, und ein Nutzer wurde meines Wissens bisher immer noch nicht verurteilt.
  • Ja, das war ein Richter, nur eine richterliche Meinung zu dem Thema. Es bleibt abzuwarten, ob andere Richter dieser Auffassung folgen werden.

    PC-WELT: Ist es korrekt, dass bis vor kurzem Streaming - auch aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen - nicht als "Vervielfältigung" gegolten hat und somit straffrei war?

    Solmecke: Da beim Streaming weder eine Kopie angefertigt wird noch eine Weiterverbreitung des Werkes erfolgt, halte ich den reinen Konsum von urheberrechtlich geschützten Werken im Wege des Streamings für legal. Unter Juristen ist dies allerdings nach wie vor umstritten. Teilweise wird vertreten, dass eine Kopie von Filmsequenzen dadurch stattfindet, das wenige Sekunden in den flüchtigen Zwischenspeicher des Computers (RAM) geladen werden. Da diese Kleinst-Kopie allerdings flüchtig ist und nur dem Zweck dient den Film im Netz abspielbar zu machen, halte ich den Vorgang für erlaubt. (-> Anmerkung von mir: siehe § 44 a Urhebergesetz)

    PC-WELT: Inwieweit hat sich die Rechtlage bezüglich Streaming geändert?

    Solmecke: Am Rande der Kino.to-Verfahren hat sich ein Amtsrichter zu der Frage geäußert, in wie fern das Anschauen von Streams möglicherweise illegal sein könnte. Ohne nähere Begründung vertrat der Richter die Auffassung, dass allein der Konsum von Kinofilmen auf diese Weise eine Straftat darstelle. Es bleibt abzuwarten, ob andere Richter dieser Auffassung folgen werden. Ich teile die Meinung des Amtsrichters nicht.


    http://mobil.pcwelt.de/artikel/Illegale-Musik-und-Filme-Abmahnung-moeglich-Die-Rechtslage-fuer-Downloader-und-Streaming-Nutzer-5045258.html?redirect=1
  • Keine Begründung?

    lhr-law.de/magazin/urheberrech…in-vervielfaltigungsstuck

    Die Ausnahmevorschrift des § 44a UrhG ist nicht einschlägig. Die Speicherung beim Nutzer von KINO.TO erfolgt nicht als Vermittler zwischen Dritten. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopien ist ohne Genehmigung des Urhebers ebenfalls nicht möglich. Zudem haben die vorübergehenden Vervielfältigungsstücke im Streamingvorgang eine ganz wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nutzer, da er genau mittels dieser gespeicherten Daten sich den wirtschaftlichen Wert der Nutzung verschafft. Jedenfalls kann die Entscheidung des Nutzers, diese Daten nur vorübergehend und nicht auf längere Zeit gespeichert zu behalten, die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung des Vervielfältigungsstückes für den konkreten Nutzungszweck nicht beseitigen.


    Natürlich können andere Gerichte das anders sehen, aber wenn so eine Aussage in einem wichtigen internetrechtlichen Prozess getätigt wird, halte ich es nicht für unwahrscheinlich, dass andere Gerichte der Auffassung folgen werden. Nicht, dass ich persönlich keine Streams nutzen würde *hust*.

    das wenige Sekunden in den flüchtigen Zwischenspeicher des Computers (RAM) geladen werden

    Diese Aussage erscheint mir auch nicht ganz korrekt, zumindest kann ich bei Onlinstreams ohne weiteres vor- und zurückspulen, oder das Video laden lassen. Ich weiß nicht, ob das eine Rolle spielt, aber im Cache sind die Videos definitiv länger als ein paar Sekunden.
  • Ich glaube, dass die Regierung kein Interesse daran hat uns zu verklagen, weil wir einen Conanfolge auf Streamclod angucken. Ich wette die nutzen die Seiten selber. Erst mal angelt man sich die großen Fische, wie zuletzt diesen Kim Schmitz. Aber selbst der hat Mega ja wieder neu kreirt und macht sich schon wieder reich.
    :oclap: KONNICHI WA, MINNA SAAAAAAAAN!!! :oclap:
  • Meines Wissens mache ich mich als Betreiber eines Streamingportales strafbar. Ich besitze für gewöhnlich nicht die Rechte am Material das ich anbiete weiß das auch und gehe ein Risiko ein das eigentlich keines ist weil so gut wie nie weiterverfolgt wird. Je größer die Seite desto größer wird für mich aber die Gefahr.

    Jetzt aus der Sicht des Konsumenten:

    Ich schaue mir Mateial an wohl wissend das das was ich mir anschaue in den meisten Fällen illegaler Kontent dastellt weil der jenige auf dessen Plattform ich es mir anschaue keine Lizenz bereitstellt dafür. Dennoch liegt das Strafbare nicht bei mir bis auf dieses eine Richterurteil aus Leipzig welches nur bedingt Aussagekraft besitzt.

    Ganz anders wird es wenn aus Streaming Downloading wird....

    LG :ohi:
  • Wobei der Artikel von 2011 kam, und ein Nutzer wurde meines Wissens bisher immer noch nicht verurteilt.


    Zwei Bekannte von mir wurden tatsächlich zur Kasse gebeten, weil sie Videos auf Streaming-Portalen geschaut haben. Man denkt sich oft ja nicht so viel dabei, natürlich ist es nicht legal, aber ähnlich wie beim Musik runterladen, glaubt vermutlich kaum einer, dass gerade man selbst dran ist, obwohl es doch fast alle machen. Ich überlege mir schon, mir Sachen wie Watchever und LoveFilm mal genauer anzuschauen, zwar haben die nur die Serien verfügbar, die bislang in Deutschland erschienen sind (wenn auch immerhin die Originalversion), aber so muss man immerhin nicht gleich alles auf DVD kaufen, was einen interessiert. Sich ganz auf das deutsche Programm zu beschränken, ist aber natürlich auch eine ziemliche Einschränkung, weil man ja doch immer wissen will, wie es bei den Serien weitergeht und vor allem unbekanntere in Deutschland leider noch nicht sehr weit sind. Ich glaube andererseits aber auch nicht, dass eine ausländische Seite tatsächlich nach Deutschland klagt, zumal sich die Rechtslage, wenn sie bei uns schon nicht ganz eindeutig ist, vermutlich auch in anderen Ländern nochmal unterscheidet. Die richtig bekannten Seiten würde ich vll aber doch meiden. ^^

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  • Ein Lehrer an meiner Schule meinte mal, dass der der ein Video auf Youtube usw. uploaded der jenige sein wird, den man zur Kasse bittet. Nicht den, der es sich anschaut. Die haben eh nicht die Zeit alle Aufrufe und Anschlüsse zurückzuverfolgen.
    Außerdem stacheln unsere Lehrer uns ja mittlerweile schon an jeden Tag einen englischen Film auf movie2k anzugucken. Na dann...
    :oclap: KONNICHI WA, MINNA SAAAAAAAAN!!! :oclap: